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Brief für GmbH-GF/-Gesellschafter Juli 2015


Sehr geehrte Damen und Herren,


dieser Brief möchte Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht des vergangenen Monats informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen. Bitte lesen Sie im Einzelnen:


Inhalt

1.

Klagebefugnis wird nicht durch Hinzuziehung zum Verfahren begründet

2.

Vermietung an den GmbH-Geschäftsführer: Welche Miete ist angemessen?

3.

Nachträgliche Einlage und verrechenbarer Verlust

4.

1 %-Regelung: Keine Anwendung bei 100 % Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs



1. Klagebefugnis wird nicht durch Hinzuziehung zum Verfahren begründet

Ein zum Einspruchsverfahren hinzugezogener Gesellschafter ist nicht befugt, gegen einen Bescheid, der gegenüber der GmbH erging, Klage zu erheben.

Hintergrund

X war Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfer-GmbH. Die Gesellschafter hatten neben dem Gesellschaftsvertrag einen Poolvertrag abgeschlossen. Danach halten die Gesellschafter jeweils einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 50.000 EUR, den sie als frühere Gesellschafter einer Aktiengesellschaft bei deren Umwandlung in die GmbH oder durch Kauf zum Nominalwert erworben hatten. Dementsprechend übertrug der in 2005 aus Altersgründen ausgeschiedene Gesellschafter X seinen Geschäftsanteil gegen einen Kaufpreis von 50.000 EUR auf den Pooltreuhänder.

Das Finanzamt war der Ansicht, die Übertragung unterliege bei der GmbH der Schenkungsteuer. Es ging von einem gemeinen Wert des Geschäftsanteils von 1,2 Mio. EUR aus, wovon es 50.000 EUR abzog, und setzte gegenüber der GmbH Schenkungsteuer fest.

Dagegen erhob die GmbH Einspruch. Das Finanzamt zog X zum Einspruchsverfahren hinzu. Die Hinzuziehung erfolgte zwecks Berücksichtigung der steuerlichen Folgen aus einem unrichtigen Steuerbescheid bei einem Dritten. Das Finanzamt wies den Einspruch der GmbH als unbegründet zurück. Gegen diese Einspruchsentscheidung erhob X Klage, der das Finanzgericht stattgab.

Entscheidung

Die Klage des X ist jedoch nach Ansicht des Bundesfinanzhofs unzulässig. X hat als zum Einspruchsverfahren hinzugezogener Dritter zwar für das Einspruchsverfahren die Stellung eines Verfahrensbeteiligten erlangt. Die Hinzuziehung begründet für sich betrachtet jedoch nicht die Klagebefugnis des Hinzugezogenen.

Zum einen liegt keine formelle Beschwer des X vor. Denn X hatte im Einspruchsverfahren der GmbH keine Anträge gestellt, die zurückgewiesen worden wären.

Auch eine materiell-rechtliche Beschwer ist nicht ersichtlich. Denn das Finanzamt hat in der Einspruchsentscheidung die Steuerschuldnerschaft der GmbH bejaht und während des Klageverfahrens die Steuerschuld lediglich herabgesetzt. Folgerungen zu Lasten des X kann das Finanzamt somit weder aus der Einspruchsentscheidung noch aus dem Änderungsbescheid ziehen.

2. Vermietung an dem GmbH-Geschäftsführer: Welche Miete ist angemessen?

Unter welchen Voraussetzungen führt ein verlustbringendes Geschäft einer Kapitalgesellschaft zu einer verdeckten Gewinnausschüttung? Und wie ist diese zu bemessen? In der Praxis werfen diese Fragen Probleme auf.

Beispiel

Die X-GmbH hat Anfang 2014 ein aufwendig ausgestattetes Einfamilienhaus erworben, das sie ab 1.1.2014 ihrem Alleingesellschafter und alleinigen Geschäftsführer A zu privaten Wohnzwecken vermietet hat. Vereinbart wurde die ortsübliche Marktmiete von monatlich 2.500 EUR.

Die Vermietung zur ortsüblichen Marktmiete bringt jedoch Verluste. Das Finanzamt will den Ansatz der Marktmiete nicht akzeptieren. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte sich die entstandenen Kosten in voller Höhe über die sog. Kostenmiete erstatten lassen. Daher sei von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen.

Definition

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine (bei der Körperschaft eintretende) Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des steuerlichen Gewinns auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht, also nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht.

Hintergrund

Im Rahmen von Vermietungsverhältnissen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern ist von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen, wenn die Gesellschaft als Vermieter ein unangemessen niedriges Entgelt verlangt. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer nur dann bereit, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu privaten Wohnzwecken des Gesellschafters zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden. Der Bundesfinanzhof verwirft deshalb den Ansatz der Marktmiete und gibt der sog. Kostenmiete plus Gewinnaufschlag den Vorzug. Im Urteilsfall handelte es sich um eine aufwendig gestaltete Immobilie.

3. Nachträgliche Einlage und verrechenbarer Verlust

Begleicht ein Kommanditist Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG, sollte er die steuerlichen Folgen bedenken. Denn eine Gutschrift des beglichenen Betrags auf einem Darlehenskonto und eine Umwandlung der Forderung in Eigenkapital führen nicht zwingend zur steuerlichen Berücksichtigung der nur verrechenbaren Verluste.

Hintergrund

Die beiden Kommanditisten einer GmbH & Co. KG hatten 2005 Verbindlichkeiten der KG beglichen. Die entsprechenden Beträge ließen sie sich auf Darlehenskonten gutschreiben, die nach dem Gesellschaftsvertrag verzinst wurden. 2010 beschloss die KG eine Änderung des Gesellschaftsvertrags; danach waren diese Darlehen auf ein nicht verzinsliches Kapitalkonto II umzubuchen. Die KG beantragte, wegen dieser Einlage einen Teil der verrechenbaren Verluste als ausgleichsfähig zu behandeln. Das Finanzamt hielt diesen Antrag für unbegründet.

Entscheidung

Das Finanzgericht schließt sich dem Finanzamt an und bestätigte dessen Rechtsauffassung. Denn nach der gesetzlichen Regelung führen nachträgliche Einlagen nicht dazu, dass verrechenbare Verluste aus Vorjahren als ausgleichsfähig zu behandeln sind.

Für den Verlust des Jahres der Einlage ergaben sich keine vorteilhaften Auswirkungen: Bei einem der Kommanditisten, weil sein Kapitalkonto auch nach der Einlage negativ blieb; bei dem anderen Kommanditisten war zu berücksichtigen, dass die Einlage wegen weitgehender Wertlosigkeit der Rückgriffsforderung gegen die nominal und real überschuldete KG nicht mit dem Nennwert zu bewerten war.

4. 1 %-Regelung: Keine Anwendung bei 100 % Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs

Wird ein betriebliches Fahrzeug ausschließlich für private Zwecke eines Gesellschafters genutzt, darf die 1 %-Regelung nicht angewendet werden.

Hintergrund

Der Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH überließ seiner Ehefrau ein Fahrzeug der X-GmbH zur ausschließlich privaten Nutzung. Das Fahrzeug wurde nicht betrieblich bei der GmbH genutzt. Aufgrund einer Kontrollmitteilung nach einer Betriebsprüfung bei der GmbH wurde der Einkommensteuerbescheid des Geschäftsführers geändert und die verdeckte Gewinnausschüttung statt mit 1 % der Anschaffungskosten des Fahrzeugs mit den erheblich höheren tatsächlichen Kosten bewertet. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat das Finanzamt abgelehnt, die Entscheidung über den Einspruch steht noch aus.

Entscheidung

Eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids kommt nach Ansicht des Finanzgerichts nicht in Betracht. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Für die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen (sog. 1%-Regelung).

Dem Finanzgericht erscheint die Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung mit den bei der GmbH entstanden Kosten nicht überhöht. Denn bei diesen Kosten dürfte es sich um den üblichen Endpreis der Kfz-Nutzung am Abgabeort handeln, wobei nicht einmal ein Gewinnaufschlag berücksichtigt wurde.

Eine Bewertung mit der 1 %-Regelung scheidet aus. Dieses würde voraussetzen, dass das Fahrzeug auch dienstlich bzw. betrieblich genutzt wurde.



Sie haben noch Fragen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen



Stephan Gißewski
Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
www.gißewski.de